Allgemeines zum Fach Werte und Normen
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Grundlage für den Unterricht im Fach Werte und Normen ist im Niedersächsischen Schulgesetz (§ 128 NSchG) festgelegt, wonach „religionskundliche Kenntnisse, das Verständnis für die in der Gesellschaft wirksamen Wertvorstellungen und Normen und der Zugang zu philosophischen, weltanschaulichen und religiösen Fragen zu vermitteln“ sind.
Teilnahmepflicht
Der Unterricht in Werte und Normen ist von Schülerinnen und Schülern zu besuchen, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder sich vom Religionsunterricht abgemeldet haben bzw. von ihren Erziehungsberechtigten abgemeldet wurden. Zur Teilnahme sind auch Schülerinnen und Schüler verpflichtet, für deren Bekenntnis das Land keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingeführt hat.
Ziele des Faches
Der Unterricht wird verstanden als ein weitgehend selbständiger Prozess der Heranwachsenden mit folgenden Zielen:
- Entwicklung und Stärkung der Persönlichkeit
- Förderung der Selbständigkeit und Eigenverantwortung
- Befähigung zur ethischen Urteilsbildung
- Bereitschaft zur Übernahme von Verantwortung
Unterrichtsgestaltung in der Sekundarstufe I
Das Kerncurriculum im Fach Werte und Normen stellt verbindliche inhalts- und prozessbezogene Kompetenzen dar, die durch eine Auseinandersetzung mit jahrgangsspezifischen Leitthemen vermittelt oder gefestigt werden.
Die inhaltsbezogenen Kompetenzbereiche bilden dabei die zentralen Orientierungspunkte für die Konzeption von Unterrichtssequenzen.
Die prozessbezogenen Kompetenzbereiche umreißen die Fähigkeiten und Fertigkeiten, mit denen die Lernenden die inhaltlichen Kompetenzbereiche mit zunehmender Selbständigkeit erarbeiten:
- Wahrnehmen und Beschreiben
- Verstehen und Reflektieren
- Diskutieren und Urteilen
Unterrichtsgestaltung in der Sekundarstufe II
Das Unterrichtsfach Werte und Normen will die ethische Urteilsfähigkeit weiter entfalten und die Verantwortungsbereitschaft der Schülerinnen und Schüler stärken. Dazu bezieht es sich insbesondere auf Problemstellungen
- der Philosophie
- der Religionswissenschaft und
- geeigneter Gesellschafts- und Naturwissenschaften:
Aufgaben und Ziele:
- Ethische Urteilsfähigkeit
- Verantwortungsbereitschaft
geeigneter Gesellschafts- und Naturwissenschaften:
Der Unterricht im Sekundarbereich II führt die fachspezifischen Zielsetzungen des Sekundarbereichs I fort und ist zusätzlich durch den schrittweisen Kompetenzaufbau im Bereich wissenschaftspropädeutischen Lernens gekennzeichnet.
Erster Schuljahrgang der Qualifikationsphase
Halbjahr | Rahmenthema | Pflichtmodul | Wahlmodule |
11.1 | Fragen nach Individuum und Gesellschaft | Recht und Gerechtigkeit | (1) Pluralismus und Konsens (2) Modelle staatlicher Gemeinschaft (3) Bedeutung von Religion für Individuum und Gesellschaft (4) Anspruch und Wirklichkeit individueller Glücksvorstellungen |
11.2 | Fragen nach dem guten Handeln | Grundpositionen ethischen Argumentierens | (1) Ethik in Medizin und Wissenschaft (2) Ökologische Ethik (3) Medienethik (4) Wirtschaftsethik |
Zweiter Schuljahrgang der Qualifikationsphase
Halbjahr | Rahmenthema | Pflichtmodul | Wahlmodule |
12.1 | Fragen nach dem Wesen des Menschen | Formen der Selbstinterpretation des Menschen | (1)Selbstbewusstsein (2) Willensfreiheit, Fremdbestimmung (3) Zeitlichkeit (4) Sprache |
12.2 | Fragen nach Wissen und Glauben | Wahrheitsansprüche | (1) Wahrheit in den Wissenschaften (2) Wahrheit in Religionen und Weltanschauungen (3) Wahrheit in Kunst und Medien (4) Wahrheit in Grenzbereichen |
Beispiele für schülerorientierte Gesichtspunkte, die im Fach Werte und Normen in beiden Sekundarbereichen behandelt werden: